Vorsorgewohnung selbst nutzen oder an Familie vermieten?

16.07.2021, 11:38
Grundsätzlich lässt sich diese Frage mit einem einfachen „Ja“ beantworten. Respektive ist die Eigennutzung der Vorsorgewohnung sowie dessen Vermietung an Familienmitglieder möglich. Dennoch geht hierbei ein großes „aber“ einher.

Obwohl die Vorsorgewohnung eine Form der Eigentumswohnung ist, wird sie nicht zum Zwecke der Eigennutzung erworben, sondern mit der Absicht zur Vermietung – sie dient demnach als passive Einkommensquelle. Somit steht beim Ankauf einer Vorsorgewohnung die nachhaltige und regelmäßige Mieteinnahme im Vordergrund. Meistens aber spielt die Möglichkeit der zukünftigen Nutzung der Vorsorgewohnung, entweder durch die Käufer selbst oder zum Beispiel deren Kinder, eine wichtige Rolle. Somit kann man Vorsorgewohnungskäufer in zwei Arten unterteilen:

 

  1. Ziel des Vorsorgewohnungskäufers ist rein monetärer Natur. Die Vorsorgewohnung dient als pure Geldanlage zum Lukrieren einer attraktiven Rendite. Eine künftige Eigennutzung steht hier nicht im Vordergrund

 

  1. Ziel des Vorsorgewohnungskäufers ist neben regelmäßigen Mieteinnahmen auch die Eigennutzung. Meist dient sie als Wohnsitz in der Pension oder für die Kinder oder Enkelkinder.

 

Ab Beginn der Vermietung der Vorsorgewohnung müssen innerhalb von 20 Jahren die Einnahmen die Ausgaben übersteigen und zu einem steuerlichen Gesamtgewinn führen. Andernfalls unterstellt das Finanzamt „Liebhaberei“. Das bedeutet unter anderem, dass sämtliche Steuervorteile an das Finanzamt zurückerstattet werden müssen. Dem Finanzamt ist es grundsätzlich gleich ob Ihr Mieter ein familiäres Naheverhältnis zu Ihnen hat oder nicht, solange die von Ihnen vorgelegte Prognoserechnung schlüssig ist und der Gesamtüberschuss wie geplant eintritt. Vermieten Sie also zu einem marktüblichen Mietzins an Ihre Kinder und erwirtschaften somit wie geplant Gewinn mit Ihrer Vorsorgewohnung, laufen Sie nicht Gefahr Ihren Steuervorteil zu verlieren.

Wenn Sie allerdings keinen oder nur einen sehr geringen Mietzins von Ihren Angehörigen verlangen möchten könnte es dazu kommen, dass Ihnen da Finanzamt „Liebhaberei“ unterstellt.

Somit müssten Sie auf den größten Vorteil beim Kauf einer Vorsorgewohnung verzichten, und zwar die Ersparnis der Umsatzsteuer von 20%, die im Wohnungskaufpreis enthalten wäre. Diese kann nämlich bei ordnungsgemäßer Erzielung eines Totalüberschusses als Vorsteuer beim Finanzamt zurückerstattet werden. Sollte aber vor Ablauf der Frist von 20 Jahren kein Überschuss der Einnahmen über die Kosten erzielt wird, muss die Umsatzsteuer anteilsmäßig zurückbezahlt werden.

 

Aus steuerlichen Gründen ist demnach zu empfehlen, dass die Wohnung erst dann selbst genutzt wird, oder unentgeltlich bzw. niedrig-preisiger an Familienmitglieder vermietet wird, wenn der steuerliche Totalüberschuss erreicht wurde. Ansonsten riskiert man (wie bereits erwähnt) jegliche steuerliche Vorteile zu verlieren. Selbstverständlich gäbe es die Möglichkeit, nachdem man selbst (oder ein Familienangehöriger die Vorsorgewohnung) einen gewissen Zeitraum - zu niedrigen Kosten oder gar kostenfrei - genutzt hat, den Mietzins für den Nachmieter deutlich zu erhöhen.

 

Dabei gilt es aber zwei Risiken zu beachten:

Erstens steigt mit der Höhe des Mietzinses auch das Risiko eines Leerstandes, da Sie vielleicht nicht gleich einen Mieter finden der bereit ist den gewünschten Mietzins zu bezahlen. Zweitens gilt es darauf zu achten, ob es sich um eine Neubau- der Altbauwohnung handelt. Für Neubauwohnungen gibt es im Gegensatz zum Altbau keine nach oben gedeckelte Richtwertmiete. Insofern sind Neubauwohnungen als Vorsorgewohnungen zu empfehlen, da für diese das Mietrechtsgesetz nicht (oder nur teilweise) anwendbar ist und der Mietzins frei vereinbart werden kann.

 

Zusammenfassend wird dazu geraten, sich im Vorfeld genau zu überlegen ob eine Vermietung an Familienmitglieder für Sie in Frage kommt. Wenn es für Sie und Ihre Familie kein Problem ist einen marktüblichen Mietzins zu verlangen bzw. zu bezahlen steht dem Erwerb einer Vorsorgewohnung nichts im Wege. Sollten Sie allerdings unentgeltlich oder zu einem stark verringerten Mietzins vermieten wollen, droht die Unterstellung von „Liebhaberei“ und Sie verlieren Ihre Steuervorteile.